1 Anfragen unter HinSchG




Das Hinweisgeberschutzgesetz - kurz: HinSchG- regelt in Deutschland das Meldewesen zum Schutz von Hinweisgebern. Das Gesetz soll Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf rechtswidriges Verhalten aufmerksam werden, vor Benachteiligung oder Repressalien schützen. Solang sie diese Informationen über die offiziellen internen Meldestellen im Unternehmen melden. 

Double Exclamation MarkAnforderungen an den Schutz der Identität der Hinweisgeber und den Datenschutz

In allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber umfassend gewährleistet sein
Bei anonymen Meldungen darf der Hinweisgeber nicht durch technische Maßnahmen zu ermitteln sein
Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder auf die in dem Hinweis genannten Personen oder Beschuldigten bekommen
Dies gilt auch für den Hinweis selbst
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität gegenüber anderen Personen offengelegt werden (gilt nicht für behördliche oder gerichtliche Anordnungen und eingeschränkt bei notwendigen Ermittlungsverfahren)
Im Hinweisverfahrens ist der Datenschutz einzuhalten
Vermutet der Hinweisgeber Repressalien durch seinen Arbeitgeber, so besteht eine Beweislast-Umkehr zu Gunsten des Hinweisgebers
Geschützt werden neben dem Hinweisgeber auch Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, die Gegenstand der Mitteilung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind

Thinking FaceWelche Arten von Anfragen und Hinweise können gem. HinSchG gemeldet werden?

Das HinSchG deckt verschiedene Arten von Anfragen und Meldungen ab, die von Hinweisgebern abgegeben werden können. Dazu gehören: 

Straftaten: Informationen über mutmaßliche Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Korruption, Bestechung, Untreue usw. 
Rechtsverstöße: Meldungen über Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder interne Unternehmensrichtlinien. 
Gefahren für die öffentliche Sicherheit: Hinweise auf Bedrohungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie zum Beispiel Terrorpläne oder mögliche Angriffe. 
Umweltverschmutzung: Meldungen über Verstöße gegen Umweltschutzgesetze, wie illegale Abfallentsorgung. 
Gesundheitsgefährdung: Hinweise auf Missstände im Gesundheitswesen, wie Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Fehlverhalten von medizinischem Personal. 

Das HinSchG deckt keine allgemeine Meldepflicht für alle möglichen Anfragen oder Beschwerden ab. Es gilt speziell für Hinweise auf rechtswidriges Verhalten in bestimmten Kontexten, wie beispielsweise in Unternehmen, Behörden oder Organisationen. 

Nicht unter das HinSchG fallen also Anfragen oder Beschwerden, die keine rechtswidrigen Handlungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreffen. Allgemeine Anfragen zu Produkten oder Dienstleistungen, Beschwerden über mangelnden Kundenservice oder persönliche Meinungsverschiedenheiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG. 
Es ist ratsam, sich im konkreten Fall mit den spezifischen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und den Zuständigkeiten der entsprechenden Stellen vertraut zu machen, um festzustellen, ob eine Anfrage oder Meldung unter den Schutz des Gesetzes fällt. 




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